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- Lizenzvertrag
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- Hier finden Sie die Vertragsbedingungen für die Benutzung von Programmen
- der Firma Dipl.-Ing. Michael Denzlein / S.I.P.-Software Lösungen (im folgenden
- auch "SIP") durch Sie, den Endbenutzer (im folgenden auch "Lizenznehmer"), auf-
- geführt.
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- Lesen Sie bitte sorgfältig die folgenden Bestimmungen, bevor Sie das Disketten-
- Paket oder den Umschlag mit dem Lizenzschlüssel öffnen! Durch das Öffnen er-
- klären Sie sich mit diesen Vertragsbestimmungen einverstanden! Eine Rückgabe
- der Software ist dann nicht mehr möglich!
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- Terminologie
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- In diesem Lizenzvertrag werden folgende Begriffe mit der folgenden Bedeutung
- verwendet:
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- Software: Das Programm selbst und alles begleitende schriftliche oder auf
- Datenträgern befindliche Material.
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- Lizenzschlüssel:Die Lizenz-Information des registrierten Benutzers, die die
- Software befähigt, in vollem Funktionsumfang zu arbeiten.
- Diese Information kann auf Datenträger als sog. Lizenzfile
- und/oder in gedruckter Form vorliegen.
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- Demonstrationsversion:Die Software ohne den Lizenzschlüssel bzw. ohne das
- zugehörige Lizenzfile. Damit arbeitet sie mit eingeschränkten
- Fähigkeiten.
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- Vollversion: Die Software mit dem Lizenzschlüssel bzw. dem Lizenzfile.
- Damit ist die volle Leistungsfähigkeit möglich.
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- Gegenstand des Vertrages
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- Gegenstand dieses Vertrages sind die Software, die Dokumentation und (!) der
- Lizenzschlüssel. Wir machen darauf aufmerksam, daß es nach dem aktuellen
- Stand der Informatik-Forschung unmöglich ist, die einwandfreie Funktion
- und vollkommene Fehlerfreiheit eines Programms zu beweisen. Daraus folgt die
- Unmöglichkeit der Garantie, daß die Software in allen Anwendungen und Kombi-
- nationen fehlerfrei arbeitet. Aus diesem Grund ist nur eine grundsätzlich
- brauchbare Software Gegenstand des Vertrages!
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- Eigentum
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- Das Eigentum an den Medien, auf denen die Software gespeichert ist, und an der
- begleitenden gedruckten Dokumentation geht auf Sie über. Das Eigentum an der
- Software selbst und an allen späteren Kopien verbleibt bei SIP.
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- Vervielfältigung
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- Es ist Ihnen erlaubt, die komplette Demonstrationsversion, d.h. nur die Soft-
- ware ohne den Lizenzschlüssel, ohne Veränderungen beliebig zu kopieren und an
- Dritte weiterzugeben. Der daraus resultierende Datenträger ist mit einem Copy-
- right-Vermerk von SIP auszustatten, da die Software und eventuell zugehöriges
- Schriftmaterial urheberrechtlich geschützt sind. Für die Kopie und Weitergabe
- der Demonstrationsversion an Dritte dürfen keine Gebühren erhoben werden. Eine
- Unkostenerstattung ist davon nicht betroffen.
- Die Weitergabe des Lizenzschlüssels in irgendeiner Form ist untersagt.
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- Nutzungsrecht
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- Aufgrund des Vertriebsverfahrens gelten die Bestimmungen der folgenden beiden
- Absätze nur für Software in Verbindung mit dem Lizenzschlüssel, d.h. für die
- Vollversion der Software. Sie gilt nicht für die Demonstrationsversion, d.h.
- ohne Lizenzschlüssel (siehe 'Vervielfältigung'). Daraus folgt, daß das Nutzungs-
- recht und der Lizenzschlüssel synonym verwendet werden können.
- SIP gewährt Ihnen für die Dauer des Vertrages das einfache Recht zur Nutzung
- der Software auf einem einzelnen Computer. Als Lizenznehmer dürfen Sie die
- Software in körperlicher Form (d.h. auf einem Datenträger abgespeichert) von
- einem Computer zu einem anderen übertragen, vorausgesetzt, die Nutzung zu
- irgendeinem Zeitpunkt ist garantiert nur auf einem Computer möglich. Für Netz-
- werk-Lizenzen gilt entsprechendes bezüglich der maximalen Anzahl von gleich-
- zeitigen Nutzern.
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- Vertragsdauer
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- Der Vertrag läuft auf unbeschränkte Zeit. Er erlischt automatisch ohne Kündi-
- gung, wenn der Lizenznehmer gegen einen der oben angeführten Punkte verstößt
- oder aus eigenem Antrieb auf das weitere Nutzungsrecht verzichtet. In keinem
- Fall hat der ehemalige Lizenznehmer Anspruch auf die komplette oder teilweise
- Rückerstattung der Nutzungsgebühr. Bei Beendigung des Vertrages ist der Lizenz-
- nehmer verpflichtet, das Lizenzfile zu löschen, den erhaltenen Lizenzschlüssel
- und alle existierenden Kopien davon an SIP zurückzugeben und darüber eine
- eidesstattliche Erklärung abzugeben.
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- Einschränkungen des Nutzungsrechtes
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- Dem Lizenznehmer bzw. Benutzer ist grundsätzlich, d.h. für Voll- und Demon-
- strationsversion, untersagt,
- - den Lizenzschlüssel in irgendeiner Form an Dritte zu übertragen.
- - die Software zu verändern oder auf irgendeine Art und Weise zurückzuentwickeln
- (maschinell oder per Hand).
- - schriftliche Dokumentation oder Teile daraus - außer zum rein persönlichen
- Gebrauch - auf irgendeine Weise zu vervielfältigen.
- - einen vorhandenen Urhebervermerk oder ein Warenzeichen etc. zu verändern oder
- zu löschen.
- - die Lizenzschlüssel oder die Software in Unterlizenz oder mit Rückkaufgarantie
- weiterzugeben, sie zu verkaufen, vermieten oder zu verpachten.
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- Übertragung des Nutzungsrechts
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- Bei dem personengebundenen Nutzungsrecht ist keinerlei Weitergabe, Verkauf etc.
- an Dritte erlaubt. Bei einem institutionsgebundenen Nutzungsrecht existiert
- diese Beschränkung im Rahmen der Institution nicht, vorausgesetzt die Bestim-
- mungen unter dem Punkt 'Nutzungsrecht' werden durch entsprechende Maßnahmen
- gewährleistet.
- Den Typ des Nutzungsrecht erfahren Sie aus der schriftlichen Form des Lizenz-
- schlüssels oder durch das Programm selbst.
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- Schadenersatz
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- Wir weisen darauf hin, daß Sie für alle Schäden aus Urheberrechtsverletzungen
- haften, die SIP aufgrund von Vertragsverletzungen entstanden sind.
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- Gewährleistung
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- SIP gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, daß zum Zeitpunkt der Übergabe
- der Lizenz und des Datenträgers, auf dem die Software aufgezeichnet ist, dieser
- Datenträger unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung
- in Materialausführung fehlerfrei ist, daß die darauf befindliche Software dem
- neuesten Stand entspricht und grundsätzlich brauchbar ist.
- Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, so kann der Lizenznehmer Ersatz-
- lieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten verlangen. Er muß dazu
- die fehlerhafte Originaldiskette und die Originalrechnung vorlegen.
- Wird ein Fehler im obigen Sinne nicht innerhalb angemessener Frist durch eine
- Ersatzlieferung behoben, so gelten die entsprechenden Paragraphen des BGB. Eine
- Änderung und/oder Aktualisierung der Software zu jedem beliebigen Zeitpunkt
- behalten wir uns vor. Es entsteht SIP daraus keine Verpflichtung zur Benach-
- richtigung.
- Aus den unter 'Gegenstand des Vertrages' genannten Gründen übernimmt SIP keine
- Haftung für die Fehlerfreiheit der Software und keine Gewähr, daß die Software
- den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm
- ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.
- Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der
- Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der
- Lizenznehmer. Das gleiche gilt für das begleitende schriftliche Material.
- Ist die Software nicht grundsätzlich brauchbar im obigen Sinne oder die Her-
- stellung derselben durch SIP nicht innerhalb angemessener Frist möglich, so
- besteht sowohl für den Lizenznehmer als auch für SIP selbst die Möglichkeit,
- den Vertrag rückgängig zu machen.
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- Haftung
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- Die Haftung von SIP für wie auch immer begründete Schäden ist ungeachtet der
- rechtlichen Vorgehensweise auf den Betrag beschränkt, der für das Nutzungsrecht
- des Programms bezahlt wurde, das ursächlich war für den Schaden, bzw. das
- Gegenstand der Klage ist oder mit dieser in direktem Zusammenhang steht.
- SIP ist aus diesen Gründen in keinem Fall schadenersatzpflichtig, auch nicht
- bei Verdienstausfällen, Ersparnisverlusten, anderen beiläufig entstandenen
- Schäden oder Mangelfolgeschäden, die sich aus der Anwendung oder der Unmöglich-
- keit der Anwendung eines Programms oder aus anderen Gründen ergeben. Dies gilt
- auch, wenn SIP auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde,
- ebenso für jegliche Ansprüche Dritter.
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- Bestimmungen für Schulprodukte
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- Mit der Bestellung eines Schulproduktes (nachstehend "Schulsoftware") erkennt
- der Kunde die nachfolgenden"Besonderen Einkaufs- und Lizenzbestimmungen für
- SIP-Schulprodukte" an.
- 1. Die Benutzung der SIP-Schulsoftware ist nur im Rahmen der Aus- und Weiter-
- bildung an Schulen, Volkshochschulen sowie im Rahmen von Forschung und
- Lehre an Hochschulen und an Forschungseinrichtungen ohne Gewinnerzielungs-
- absicht zulässig. Die Schulsoftware darf nicht in der Verwaltung der vor-
- genannten Einrichtungen eingesetzt werden. Der Verkauf der Schulsoftware
- ist nur an Bezugsberechtigte erlaubt, die kostenlose Weitergabe und das
- Verleihen von Schulsoftware sind nicht gestattet.
- 2. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet nur
- die Schulung in staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen, die nach dem
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)
- oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) schulen. Als Nachweis gilt eine ent-
- sprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde (AFG: Arbeitsamt; BAFöG:
- Kultusministerium; BBiG: Wirtschahsministerium, Kammern). SIP behält sich
- das Recht zur Überprüfung vor. Die im Rahmen dieser Bestimmungen erworbene
- Schulsoftware darf ausschließlich zur Durchführung der geförderten Kurse
- eingesetzt werden.
- 3. Forschungseinrichtungen sind nur dann berechtigt, Schulsoftware einzusetzen,
- wenn sie entweder in der aktuellen "Blauen Liste" des "Bundesberichts
- Forschung" des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (BMFT) auf-
- geführt sind oder eine Bescheinigung des zuständigen Bundesministeriums
- vorlegen können, wonach Ziele und Inhalt der Forschung jeglichen kommer-
- ziellen Nutzen ausschließen und die zur Verfügung stehenden Mittel aus
- öffentlichen Geldern stammen.
- 4. Schüler, Studenten, DV-Lehrer und DV-Dozenten können gegen Vorlage des
- geforderten Nachweises je ein Exemplar der Produkte der Schulpreisliste
- erwerben. Mehrfachbestellungen des gleichen Produktes/der gleichen Version
- sind ausgeschlossen. Schüler (ab Klassenstufe 9) allgemein- und berufs-
- bildender Schulen sowie Studenten können Schulprodukte nur erwerben, wenn
- der Bestellung eine gültige Schul- bzw. Immatrikulationsbescheinigung im
- Original beigefügt ist. DV-Lehrer und DV-Dozenten allgemeinbildender
- Schulen/Universitäten benötigen als Nachweis eine gültige Bescheinigung
- (mit Dienstsiegel und Unterschrift) über eine hauptamtliche DV-Lehrtätig-
- keit an der Schule/Universität. DV-Dozenten staatlich anerkannter Bil-
- dungseinrichtungen benötigen eine Bestätigung der zuständigen Behörde über
- eine Dozentur in einer solchen Maßnahme (siehe Ziffer 2).
- 5. Teilnehmer von DV-(Um) Schulungsmaßnahmen nach AFG, BAFöG oder BBiG können
- Schulsoftware erwerben, wenn sie über kein eigenes Arbeitseinkommen ver-
- fügen. Als Nachweis gilt bei Kursteilnehmern eine Kopie des Förderungs-
- bescheides, aus der hervorgeht, daß es sich um eine Vollzeitmaßnahme (mind.
- 25 Ustd/Woche) mit Schwerpunkt "Datenverarbeitung" handelt.
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- Allgemeines
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- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die
- übrigen nicht.
- Dieser Vertrag enthält die gesamten Vereinbarungen zwischen den Parteien. Alle
- früheren Abreden, Zusagen und Mitteilungen werden durch diesen Vertrag ersetzt.
- Mündliche Nebenabreden sind nur insoweit gültig, als sie schriftlich bestätigt
- wurden.
- Änderungen, Ergänzungen, Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages bedürfen der
- Schriftform.
- Verstöße gegen diesen SIP-Lizenzvertrag werden in jedem Falle strafrechtlich
- und zivilrechtlich verfolgt.
- Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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- S.I.P. - Software Lösungen
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